Voraussetzungen

Behördlicher Auftrag

Bei jeder Platzierung ist eine Behörde involviert. Ohne behördliche Zustimmung und Kostengutsprache können wir keine Kinder aufnehmen.

Grundlage für jede Platzierung ist entweder ein Abklärungsbericht eines Schulpsychologischen Dienstes mit Entscheid der Schulbehörde (§ 37 Volksschulgesetz), ein Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, Art. 310 Zivilgesetzbuch) oder einer Jugendanwaltschaft (Art. 15 Jugendstrafrecht).

Einverständnis der Eltern

Bei der Mehrzahl der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen erfolgt die Platzierung im Einverständnis der Eltern, was wir sehr schätzen. Eine Platzierung über die KESB oder Jugendanwaltschaft ist auch ohne dieses Einverständnis möglich. Wir wirken an diesem Entscheid nicht mit. Unser Ziel ist auch in solchen Fällen eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohl des Kindes.

Einverständnis des Kindes

Ein Eintritt in eine Tagessonderschule oder Wohngruppe ist für viele Kinder und Jugendliche ein grosser Schritt. Die Notwendigkeit dafür sehen sie nicht immer ein. Oft müssen die Erwachsenen deshalb die Entscheidung ohne die Zustimmung des Kindes fällen.